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„Compact“-Verbot vorläufig außer Kraft gesetzt

Das „Compact“-Magazin hat sich vor dem Bundesverwaltungsgericht vorerst erfolgreich gegen sein Verbot durch das Bundesinnenministerium gewehrt. In einem Eilverfahren entschieden die Richter am Mittwoch, dem Antrag des Magazins auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben. Der Antrag zielte vor allem darauf ab, die Publikation während des Rechtsstreits weiter zu betreiben, also das Magazin weiter zu publizieren. Der Rechtsstreit dauert noch an, denn „Compact“ hat auch eine Klage gegen das Verbot vom 5. Juni eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde.

In einer Mitteilung zur Eilentscheidung erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Erfolgsaussichten der Klage, also des Hauptverfahrens, „offen“ seien. Gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes, auf das sich das Innenministerium gestützt hatte, bestünden „keine Bedenken“. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei „Compact“ um ein Presse- und Medienunternehmen handele.

„Alles“ spreche auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig sei. Ob allerdings die Voraussetzungen eines Verbots erfüllt seien, „Compact“ also gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sei, könne im Eilverfahren „nicht abschließend“ beurteilt werden.

„Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenwürde“ 

Einzelne Ausführungen in den Publikationen ließen „zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ erkennen, so das Gericht. Es deute auch „Überwiegendes“ darauf hin, dass Compact „mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt“.

Zweifel bestehen aus Sicht der Richter aber angesichts der Meinungs- und Pressefreiheit. Diese Grundrechte führten dazu, dass „Compact“-Beiträge „in weiten Teilen“ nicht zu beanstanden seien. Ob die Passagen, die die Menschenwürde verletzten, „für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist“, sei fraglich.

Das Gericht führt auch mildere Mittel auf, die statt eines Verbots in Betracht kämen: „presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen“.

„Compact“ war vom Innenministerium dazu verpflichtet worden, das gesamte Print- und Onlinenagebot sofort einzustellen. Die Richter entschieden nun, dem Anliegen diese sofortige Wirkung zu verhindern, komme angesichts von Meinungs- und Pressefreiheit „besonderes Gewicht“ zu. Den Interessen von „Compact“ gaben sie in der vorläufigen Entscheidung deshalb den Vorrang gegenüber denen des Bundesinnenministeriums. 

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